Allgemeine Geschäftsbedingungen der mediafarm GmbH (Stand 11/2024)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere AGB gelten für alle Aufträge, die durch uns oder eine von uns beauftragte Firma durchgeführt werden.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Der Vertrag kommt auf der Basis dieser AGB sowie unserer schriftlichen Angebote bzw. Auftragsbestätigungen zustande.
(3) Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen / Zeichnungen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und lediglich Offerten, die uns nicht zur Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages zwingen.
(2) Angaben der mediafarm GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen jeglicher Art) sind – sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – nur annähernd maßgeblich.
(3) Alle Maßangaben sind Ca.-Maße. Die mediafarm GmbH behält sich Abweichungen in Form, Maß und Farbe des bestellten Mietgutes vor, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die gelieferten Sachen müssen gleichwertiger oder besserer Natur sein.
(4) An allen Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind insoweit Geschäftsgeheimnisse der mediafarm GmbH i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der mediafarm GmbH.
(5) Angaben in Darstellungen und Angebot verstehen sich vorbehaltlich der Standbaugenehmigung und möglicherweise notwendiger statische Berechnungen und Genehmigungen durch die Messe/den Veranstalter. Bei Nichterteilung dieser Genehmigung behält sich die mediafarm GmbH kostenpflichtige konzeptionelle und bauliche Änderungen vor. Darüber hinaus bleiben jegliche Änderungen in der Konstruktion der mediafarm GmbH vorbehalten.
(6) Alle auf Grund von Vorgaben des Veranstalters/der Messe entstehender Aufwendungen (z.B. Kosten für Statik, Prüfstatik, Standsicherheitsnachweise, verlängerten Auf- oder Abbau, etwaige Genehmigungen, die Rückversetzung des Hallenbodens durch Bohrungen, Entsorgung und Abfallbeseitigung, etc.) sind, sofern nicht anders ausgewiesen, nicht im Angebot enthalten und werden nach Aufwand berechnet.
(7) Aufgrund der allgemeinen Weltmarktsituation in der Rohstoffbeschaffung können wir keine langfristigen und verbindlichen Preiszusagen tätigen. Mittlerweile werden Materialzuschläge durch unsere Vorlieferanten kurzfristig angepasst. Zudem stellt uns die stark eingeschränkte Verfügbarkeit von Montagekräften und die besondere Dichte des Messekalenders vor besondere Herausforderungen. Wir behalten uns eine Nachkalkulation des Angebots zwischen Angebotsabgabe und Messebeginn vor, wenn zwischen Angebot und Messebeginn 4 Monate oder mehr liegen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die ausgewiesenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und gelten für die Dauer der Messe bzw. Veranstaltung.
(2) Angegebene Preise basieren auf dem durch die mediafarm GmbH geplanten Projektablauf. Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen, die nicht durch die mediafarm GmbH begründet sind, können Zusatzkosten verursachen, z.B. auf Grund von Mengen- und Maßänderungen, Zusatzleistungen, Ausstattung oder dem Verstreichen von Terminen und Deadlines.
(3) Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind alle Positionen als Mietpositionen zu verstehen. Bei Folgeprojekten sind (vorbehaltlich Preissteigerungen) Kosten in ähnlicher Höhe zu erwarten.
(4) Werden aus unvorhersehbaren Gründen oder auf Wunsch des Kunden zusätzliche Leistungen erforderlich, so wird die mediafarm GmbH ein Nachtragsangebot unterbreiten, aus dem sich ergibt, welche Auswirkungen die Erweiterung der Leistungen auf die Vergütung und die Terminsituation haben. Inhalte eines Nachtragsangebotes werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb von 5 Werktagen, in Eilfällen nicht unverzüglich, widerspricht.
(5) Kosten, die nicht durch die mediafarm GmbH verschuldet oder zu verantworten sind, unabhängig davon, ob sie durch Verschulden des Kunden oder einer dritten Partei entstehen, z.B. verspätete Zulieferung von Anmeldeunterlagen/-daten, fehlende Vorgaben zu Konstruktion und Visualisierung, nicht vorhersehbare messeplatzbedingte Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung, Wartezeiten bei Auf- und Abbau für Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Leer- und Vollgutlagerung, Transportkosten vor Ort, etc. werden dem Kunden gegen Nachweis weiterbelastet. Gleiches gilt für das Verstreichen von Fristen, z.B. für Beauftragung, Anlieferung von Druckdaten, Freigaben, Messeanmeldungen (besonders im Fall verspäteter Übermittlung von Zugangsdaten zu Onlineportalen der Veranstalter) etc.
(6) Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot oder Ihrer Auftragsbestätigung. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen.
(7) Bei Überschreitungen von Zahlungsfristen berechnen wir Mindestzinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite.
§ 4 Vertragsabschluss / Vertragsinhalt
(1) Alle Bestellungen bedürfen – soweit nicht anders vereinbart- der Schriftform. Der Kunde erhält nach Eingang der Bestellung innerhalb einer Woche eine schriftliche Auftragsbestätigung. Zusatzaufträge und/oder Änderungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
(2) Änderungen im Leistungsumfang sind bis 8 Wochen vor Messebeginn kostenfrei möglich. Danach erheben wir eine Bearbeitungsgebühr nach Aufwand.
§ 5 Stornierung durch den Kunden
(1) Der Kunde hat das Recht, schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Kündigt oder storniert der Kunde den Vertrag, ohne dass die mediafarm GmbH hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, so kann die mediafarm GmbH angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die die mediafarm GmbH im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann die mediafarm GmbH unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn:
- bis zwölf Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 40 % der vereinbarten Vergütung
- bis sechs Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
- ab vier Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 80 % der vereinbarten Vergütung
- ab zwei Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
- danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
Berechnungsgrundlage ist die mit dem Kunden vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Kunden bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von der mediafarm GmbH in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat die mediafarm GmbH im Falle der Kündigung durch den Kunden, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder die Unterlassungsverpflichtungen nach diesen Bedingungen verletzt.
(4) Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund durch die mediafarm GmbH oder des Rücktritts aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gilt die vorstehende Regelung der Ziffern 2. /3. entsprechend. Dem Kunden bleibt unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 6 Liefer- und Montagezeit / Transporte
(1) Die von uns angegebenen Fristen für Montage- und Demontagearbeiten sind annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Wenn Verzögerungen eintreten, muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen.
(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der mediafarm GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers – insbesondere die Zahlung der ersten Rate vor Aufbaubeginn – voraus. Sollten diese Verpflichtungen nicht erfüllt sein, kann die mediafarm GmbH vom Vertrag zurücktreten.
(3) Höhere Gewalt, Streik, Transportverzüge, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Arbeiterausstände oder Aussperrungen, Mängel oder verspätete Lieferung von Rohmaterialien oder Halbfabrikaten, Mobilmachung und Krieg, Epidemien, Naturkatastrophen, Energieverknappung und dergleichen entbinden uns von der Einhaltung der Montagezeit.
(4) Die Erzeugnisse des Kunden reisen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von der mediafarm GmbH für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Kunden.
(5) Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Leistungen der mediafarm GmbH gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Kunden als erfüllt.
(6) Die Einlagerung von Grafiken erfolgt wie demontiert, ohne Sichtkontrolle. Material- und Farbhersteller übernehmen keinerlei Garantien für konstante Qualität für die Zeit der Lagerung. Daher kann die mediafarm GmbH die Wiedereinsetzbarkeit nach der Lagerdauer nicht mit Sicherheit gewährleisten.
§ 7 Abnahme / Übergabe
Der Messestand gilt als angenommen, wenn entweder eine ordnungsgemäße Übergabe des Messestandes oder die Nutzung durch den Kunden ohne Übergabe stattgefunden hat.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Falle der mietweisen Überlassung nach den mietvertraglichen Regelungen.
(2) Als Gewährleistung kann der Kunde grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen der mediafarm GmbH. Der mediafarm GmbH steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, kann der Kunde dann geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
(3) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Mängel, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Farbe und Beschaffenheit des Materials, soweit die Gebrauchstauglichkeit im Übrigen nicht entfällt.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, der mediafarm GmbH Mängel unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
(5) Erfolgt die Mängelrüge verspätet oder wurden bei Abnahme Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
(6) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn der Kunde selbst Änderungen vornimmt oder der mediafarm GmbH die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht, was regelmäßig bei einer Mängelrüge nach Beendigung der Messe für während der Messe aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel der Fall ist.
§ 9 Vermietung
(1) Die von der mediafarm GmbH gelieferten und/oder montierten Mietsachen sind durch den Kunden pfleglich zu behandeln. Mietsachen werden nur für den vereinbarten Zweck und nur für die Dauer der Mietzeit zur Verfügung gestellt. Während der Mietdauer – ab Abnahme bis zur Rückgabe bzw. Abbaubeginn – trägt der Kunde die Gefahr für Beschädigung und Verlust und hat die nötigen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Der Kunde hat sich bei Übergabe der Mietsache vom ordnungsgemäßen Zustand, der Verkehrssicherheit und der Vollständigkeit zu überzeugen.
§ 10 Technische Installationen
- Einfache Elektroanschlüsse werden nur für Geräte ausgeführt, welche die mediafarm GmbH geliefert hat. Andere Elektroinstallationen müssen durch gesetzlich dazu befugte Installateure ausgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Starkstrom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse.
- Messeplatzkosten wie Voll- und Leergut-Einlagerungen, Stapler, Scherenbühnen, Entsorgung und Abfall, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind nicht im Angebot enthalten und werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Kunden, eine Grobreinigung zur Standübergabe ist enthalten.
- Versorgungsanschlüsse, z.B. Internet-, Wasser- und Elektroversorgung, Abhängepunkte für Decke und/oder Rigg, Sprinkler- oder Rauchmeldeanlagen, etc. sowie dazugehörige Gebühren und Verbrauchskosten, werden durch die mediafarm GmbH im Namen und auf Rechnung des Kunden und erst nach Auftragserhalt bei der Messe bestellt. Damit verbundener Aufwand, wie Korrespondenz und gesonderte Planerstellungen etc., wird dem Kunden durch die mediafarm GmbH separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 10 Arbeitstagen ist zu berücksichtigen. Online- und Zugangsdaten zu Bestellformularen sind der mediafarm GmbH unverzüglich nach Erhalt weiterzuleiten bzw. mitzuteilen.
§ 11 Besondere Pflichten / Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Kunde stellt der mediafarm GmbH alle erforderlichen Pläne, Grafikdateien, Belege und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung und verschafft ihm Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen.
- Die mediafarm GmbH ist für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Kunden zu erbringenden Leistungen nicht verantwortlich; dies gilt insbesondere für den Inhalt der Korrespondenz, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die von der mediafarm GmbH im Auftrag des Kunden bearbeitet werden oder die die mediafarm GmbH aufgrund des Vertrages mit dem Kunden fertigt, weiterleitet oder unternimmt.
- Die mediafarm GmbH prüft nicht die rechtliche Zulässigkeit von Grafiken, Motiven, Werbeaussagen und Claims.
- Der Kunde gibt die Ihm vom Veranstalter mitgeteilten technischen oder organisatorischen Informationen weiter. Er trägt die Mehrkosten, die aufgrund ungenauer Informationen entstehen.
- Alle Angaben, Maße und Pläne sind vom Kunden auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Abweichungen, Unstimmigkeiten und Bedenken gegen die geplante Ausführung sind unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 Geheimhaltung / Datenschutz
(1) Der Kunde verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Pläne und Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.
(2) Die mediafarm GmbH sieht die ordnungsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten als sehr wichtig an und hat die Datenschutzrichtlinie eingeführt, die eingesehen werden kann unter https://messebau.mediafarm.de/impressum/.
§ 13 Haftung
(1) Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Kunden erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn die mediafarm GmbH hat ihre Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.
(2) Die mediafarm GmbH haftet nicht für das Gut des Kunden, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haftet die mediafarm GmbH nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.
(3) Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so steht die mediafarm GmbH nur dafür ein, dass sie selbst in der Lage ist, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und, soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der mediafarm GmbH. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Kunde haftet der mediafarm GmbH für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
(6) Wertgegenstände, Ausstellungsgüter, Waren, etc. des Kunden sind unmittelbar nach Messeende vom Messestand oder aus den Räumen zu entfernen. Für Verlust oder Beschädigung übernimmt die mediafarm GmbH keine Haftung.
(7) Soweit die mediafarm GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernimmt die mediafarm GmbH keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Kunden.
(2) Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch die mediafarm GmbH oder seine Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behält die mediafarm GmbH den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen der mediafarm GmbH, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht der mediafarm GmbH ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.
§ 15 Salvatorische Klausel / Gerichtsstand
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder zur Unwirksamkeit sämtlicher vorstehender Bestimmungen. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken die rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung sind die für 33829 Borgholzhausen/Deutschland zuständigen Gerichte. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(3) Die Beziehungen zwischen der mediafarm GmbH und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Borgholzhausen, 18.11.2024